Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in deutscher Sprache und in 30 Sätzen zusammengefasst.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gilt ausnahmslos und immerwährend für alle Menschen – unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Neben der Charta der Vereinten Nationen ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 ein entscheidendes Dokument der internationalen Politik, auf das sich die Staaten geeinigt haben. Sie ist die Basis aller weitergehenden menschenrechtlichen Vereinbarungen. Mit diesen allumfassenden Prinzipien bekennen sich die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten zur Gewährleistung, Förderung und zum Schutz der Menschenrechte.
Die vom Pakt II garantierten Rechte umfassen Abwehr- und Freiheitsrechte sowie politische und Minderheitenrechte. Die vom Pakt II garantierten Rechte können in folgende Kategorien eingeteilt werden
- Rechte zum Schutz der persönlichen Integrität: Recht auf Leben; Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit; Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit; Recht auf Schutz des Privatlebens; Recht auf Rechtsfähigkeit; Verbot, wegen Geldschulden in Haft genommen zu werden; Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie Recht auf menschenwürdige Behandlung im Strafvollzug.
- Freiheitsrechte: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit; Verbot der willkürlichen Ausweisung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Recht auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit; Versammlungsfreiheit; Vereinigungs- und Gewerkschaftsfreiheit.
- Verfahrensrechte: Recht auf Gleichbehandlung vor Gericht; Anspruch auf faire und öffentliche Beurteilung strafrechtlicher Anschuldigungen und zivilrechtlicher Ansprüche durch ein unabhängiges und unparteiisches, gesetzlich vorgesehenes und zuständiges Gericht; spezifische Rechte des Angeklagten im Strafverfahren; Verbot der Rückwirkung des Strafrechts.
- Politische Rechte: Recht auf direkte oder indirekte Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen; Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
- Diskriminierungsverbot und Minderheitenrechte: Anspruch auf Gewährleistung der Menschenrechte des Paktes II ohne Diskriminierung; Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Garantien dieses Paktes; Recht von Angehörigen ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten auf Pflege ihres kulturellen Lebens, auf Ausübung ihrer Religion und auf Benutzung ihrer Sprache.
Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren
Die Vertragsstaaten des Paktes II sind zur sofortigen Achtung und Gewährleistung dieser Rechte gegenüber allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne jede Diskriminierung verpflichtet. Zudem obliegt den Vertragsstaaten auch die Verpflichtung, wirksame innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu schaffen.
Die Einhaltung der den Staaten durch den Pakt II auferlegten Verpflichtungen wird zunächst im Rahmen eines Berichtssystems kontrolliert: In periodischen Abständen müssen die Vertragsstaaten dem Menschenrechtsausschuss Berichte über die zur Verwirklichung der garantierten Rechte getroffenen Massnahmen und die dabei erzielten Fortschritte vorlegen. Ferner sieht der Pakt II ein fakultatives Staatenbeschwerdeverfahren vor, d.h. die Vertragsstaaten können die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme von Staatenbeschwerden anerkennen.